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Reklamationsordnung

Reklamationsordnung

 

der Handelsgesellschaft MOTORSERVIS Švec s.r.o., IČ: 48398187, mit Sitz Temenická 2244/98, 787 01 Šumperk, eingetragen im Handelsregister des Kreisgerichts in Ostrava, Abteilung C, Einlage 10324, 36903/99 (nachfolgend auch nur „ Verkäufer “)

Artikel I.

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Reklamationsordnung wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „ Bürgerliches Gesetzbuch “), und des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. über den Verbraucherschutz (nachfolgend „ Verbraucherschutzgesetz “), in der jeweils gültigen Fassung, ausgearbeitet und regelt die Art und Weise der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Haftung für Sachmängel von Waren, die im Online-Shop des Verkäufers unter www.motorservis.cz gekauft wurden (nachfolgend „ Ware “).

2. Die Reklamationsordnung ist ein integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags erklärt der Käufer sein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie mit dieser Reklamationsordnung und bestätigt, dass er hiermit ordnungsgemäß vertraut gemacht wurde.

3. Kunde des Online-Shops www.motorservis.cz ist entweder ein Käufer-Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. a) des Verbraucherschutzgesetzes (nachfolgend „ Käufer-Verbraucher “) oder ein Käufer-Unternehmer, der beim Abschluss und der Erfüllung des Vertrages im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt (nachfolgend „ Käufer–Unternehmer “). Käufer–Verbraucher und Käufer–Unternehmer werden nachfolgend gemeinsam als „ Käufer“ bezeichnet.

4. Der Verkäufer handelt beim Abschluss und bei der Erfüllung des Kaufvertrages im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Der Verkäufer ist ein Unternehmer, der dem Käufer die Ware unmittelbar oder über andere Unternehmer liefert. 

 Artikel II.

Haftung des Verkäufers

1. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Ware bei ihrer Übernahme frei von Mängeln ist. Insbesondere haftet der Verkäufer dafür, dass die Ware zu dem Zeitpunkt, der ‚Übernahme durch den Käufer:

  1. der vereinbarten Beschreibung, Art und Menge sowie der vereinbarten Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen vereinbarten Eigenschaften entspricht,
  2. sich für den Zweck eignet, den der Käufer verlangt und dem der Verkäufer zugestimmt hat, und
  3. mit dem vereinbarten Zubehör und den Gebrauchsanleitungen zur Verwendung geliefert wird, einschließlich Montage- oder Installationsanleitung.

2. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer-Verbraucher ferner dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übernahme neben den vereinbarten Eigenschaften folgende Merkmale aufweist:

  1. Die Ware ist zu dem Zweck geeignet, für den Sachen dieser Art gewöhnlich verwendet werden, und zwar auch unter Berücksichtigung der Rechte Dritter, der Rechtsvorschriften, technischen Normen oder Verhaltenskodizes des betreffenden Wirtschaftszweiges, sofern keine technischen Normen vorhanden sind,
  2. die Ware entspricht in Menge, Qualität und sonstigen Merkmalen, einschließlich Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, den üblichen Merkmalen von Sachen derselben Art, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann, und zwar auch unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die vom Verkäufer oder einer anderen Person in derselben Lieferkette abgegeben wurden, insbesondere durch Werbung oder Kennzeichnung,
  3. die Ware wird mit dem Zubehör geliefert, einschließlich Verpackung, Montageanleitung und sonstigen Gebrauchsanweisungen, die der Käufer-Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und
  4. die Ware entspricht in Qualität oder Ausführung dem Muster oder der Vorlage, die der Verkäufer dem Käufer-Verbraucher vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt hat.

3. Der Verkäufer ist an die Erklärung gemäß Abs. 2 Buchst. b) nicht gebunden und haftet nicht für einen solchen Mangel der Ware, sofern er nachweist, dass ihm diese Erklärung nicht bekannt war oder dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in zumindest vergleichbarer Weise geändert wurde, in der sie abgegeben worden war, oder dass sie keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Käufers-Verbrauchers haben konnte. Absatz 2 dieses Artikels findet ferner keine Anwendung, wenn der Verkäufer den Käufer vor Vertragsabschluss gesondert darauf hingewiesen hat, dass sich eine bestimmte Eigenschaft der Ware abweicht, und der Käufer dieser Abweichung beim Vertragsabschluss ausdrücklich zugestimmt hat, sowie in Fällen, in denen die Ware durch einen Käufer-Unternehmer gekauft wird.

4. Der Ware wird eine Steuerunterlage – Rechnung – beigefügt, die zur Geltendmachung einer Reklamation dient.

5. Der Käufer-Unternehmer nimmt zur Kenntnis, dass er nicht berechtigt ist, jene Rechte in Anspruch zu nehmen, die in dieser Reklamationsordnung ausdrücklich für Käufer-Verbraucher festgelegt sind, dass ihm gegenüber keine Garantie für die Beschaffenheit im Sinne der §§ 2113 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt wird und dass der Verkäufer den Käufer-Unternehmer ausschließlich im Umfang seiner gesetzlichen Rechte aus mangelhafter Leistung beim Kauf beweglicher Sachen sowie jener Bestimmungen dieser Reklamationsordnung befriedigt, die sich auf den Käufer-Unternehmer beziehen.

Artikel III.

Rechte aus der Mängelhaftung

1. Offensichtliche Beschädigungen der Ware oder ihrer Verpackung bei der Zustellung sind unverzüglich mit dem Transportunternehmen zu klären und im Übergabeprotokoll (Lieferschein des Frachtführers) zu vermerken. Der Käufer ist nicht verpflichtet, solche Ware vom Frachtführer zu übernehmen, und informiert den Verkäufer unverzüglich über die festgestellte Beschädigung. Der Käufer überprüft am Tag der Übernahme ordnungsgemäß die Unversehrtheit der Ware und die Vollständigkeit des Zubehörs. Der Käufer-Unternehmer überprüft darüber hinaus unverzüglich nach der Übernahme, ob die Ware sonstige Mängel aufweist, und rügt diese ohne unnötigen Aufschub; unterlässt er dies, erlischt sein Recht, Mängel geltend zu machen, die bei dieser Prüfung hätten festgestellt werden können.

2. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass bei der Zustellung der Ware an den Käufer durch einen Frachtführer der Gefahrenübergang (das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Sache) bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer erfolgt, sofern der Käufer zwischen mehreren Versanddienstleistern wählen konnte. Nimmt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, hat der Verkäufer Anspruch auf Erstattung der mit der Lagerung der Ware verbundenen Kosten.

3. Bei persönlicher Abholung durch den Käufer ist der Zeitpunkt der Übernahme der Ware zugleich der Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer. Unterlässt der Käufer die Prüfung der Ware bei der Übernahme, kann er Ansprüche wegen Mängeln, die bei dieser Prüfung feststellbar gewesen wären, nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass die Ware den Mangel bereits zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr aufwies (z. B. fehlendes Zubehör). Eine spätere Reklamation der Unvollständigkeit oder äußerer Beschädigungen der Ware schließt das Reklamationsrecht des Käufers-Verbrauchers nicht aus; im Falle des Käufers-Unternehmers erlischt jedoch das Recht, jegliche Mängel geltend zu machen, die bei dieser Untersuchung erkennbar waren. Der Verkäufer kann jedoch nachweisen, dass kein Widerspruch zum Kaufvertrag vorliegt.

4. Sendet der Käufer die Ware an den Verkäufer oder an ein Servicezentrum per Versaddienst zurück, sollte er die reklamierte Ware in seinem eigenen Interesse in geeignetes, ausreichend schützendes Verpackungsmaterial einpacken, das den Anforderungen des Transports entspricht, um Beschädigungen während der Beförderung zu vermeiden. Bei zerbrechlicher Ware sollte die Sendung entsprechend gekennzeichnet werden. Unterlässt der Käufer dies und kommt es zu einer Beschädigung der Ware, kann die korrekte Beurteilung der Mängel erheblich erschwert werden; der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer nicht für Mängel haftet, die während des Transports vom Käufer zum Verkäufer entstanden sind.

5. Der Käufer ist verpflichtet, nachweislich zu belegen, dass die Ware im Online-Shop www.motorservis.cz gekauft wurde. Optimal ist die Vorlage des Originalkaufbelegs. Der Käufer ist ferner verpflichtet, die seiner Kenntnis nach bestehender Mangelerscheinung möglichst ausführlich zu beschreiben und darzulegen, wie sich der Mangel äußert.

6. Rechte aus der Mängelhaftung der Ware stehen dem Käufer nicht zu, wenn er den Mangel selbst verursacht hat, insbesondere wenn der Mangel durch Folgendes entstanden ist:

  1. mechanische Beschädigung der Ware nach ihrer Übergabe an den Frachtführer,
  2. unzulässige Eingriffe in die Ware, höhere Gewalt, mechanische Beschädigung oder Entfernen bzw. Beschädigen von Siegeln, sofern die Ware versiegelt ist,
  3. Überspannung (sichtbar durchgebrannte Bauteile oder Leiterplatten) mit Ausnahme üblicher Toleranzen,
  4. unsachgemäße Benutzung,
  5. Verwendung im Widerspruch zur Bedienungsanleitung oder den auf der Verpackung bzw. im Garantieschein aufgeführten Anweisungen,
  6. Verwendung entgegen allgemein bekannten Grundsätzen der Nutzungsregeln,
  7. Verwendung unter Bedingungen, die hinsichtlich Temperatur, Staub, Feuchtigkeit, sowie chemische oder mechanische Einflüsse nicht den vom Hersteller der Ware bestimmten oder sich eindeutig aus der Art der Sache ergebenden Bedingungen entsprechen,
  8. Nicht sachgemäße Installation oder Bedienung,

und ferner, wenn das vorgelegte Dokument (Rechnung, Garantieschein usw.) offensichtliche Spuren von Veränderungen aufweist oder wenn die auf der Ware von der auf dem Beleg angegebenen Nummer abweicht.

 

7. Die Haftung des Verkäufers für Mängel erstreckt sich nicht auf Verschleiß, der durch gewöhnliche Nutzung verursacht wird, und auch nicht auf Ware, die zu einem niedrigeren Preis wegen eines vereinbarten Mangels verkauft wurde, auf gebrauchte Ware im Hinblick auf den Grad der Abnutzung, die die Ware bei der Übernahme durch den Käufer aufwies, sowie auf Ware, bei der dies aus der Natur der Sache ergibt. Es gilt auch nicht als Mangel, wenn der Käufer das Interesse an der weiteren Nutzung der gekauften Ware verliert und diese zurückgeben möchte.

 

8. Ein Mangel, der durch unsachgemäße Montage oder sonstige unsachgemäße Inbetriebnahme entstanden ist, gilt als Mangel, wenn diese Montage oder Inbetriebnahme im Kaufvertrag vereinbart war und vom Verkäufer oder einer anderen Person in dessen Verantwortung durchgeführt wurde, sowie in dem Fall, dass die Montage von dem Käufer durchgeführt wurde, der Mangel jedoch infolge eines Mangels in der vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Anleitung entstanden ist.

9. War die Ware für eine fachgerechte Montage bestimmt, empfiehlt es sich, bei der Geltendmachung eines Mangels zusätzlich einen Nachweis einer Fachwerkstatt oder einer zur Montage berechtigten Person bzw. eine Rechnung bzw. Quittung mit Angabe des technologischen Verfahrens, der ausgeführten Arbeiten, der Bestellnummer der Ware und des Kennzeichens des Fahrzeugs, in das die Ware eingebaut wurde, vorzulegen. Wurde die Montage bzw. Inbetriebnahme nicht in einer Fachwerkstatt oder durch eine zur Montage im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit fachlich befähigte Person durchgeführt, oder wurde die Montage durch den Käufer entgegen der Montageanleitung (sofern eine solche bereitgestellt wurde) vorgenommen und ist der Mangel infolge einer solchen Montage entstanden, haftet der Verkäufer für den Mangel nicht und der Käufer ist nicht berechtigt, beim Verkäufer eine Reklamation geltend zu machen.

10. Erfordert die Ware eine Montage, ist der Käufer verpflichtet, nach Feststellung eines Mangels an der bereits montierten Ware diese nicht weiter zu verwenden, da andernfalls eine ordnungsgemäße Bewertung der Reklamation erheblich erschwert werden kann. Eine schnelle und erfolgreiche Abwicklung der Reklamation wird wesentlich erleichtert, wenn der Käufer – sofern die Demontage nicht unmittelbar durch den Verkäufer erfolgt – sicherstellt (oder durch einen Dritten sicherstellen lässt), dass zum Zeitpunkt der Demontage möglichst viele Informationen über den Zustand des Fahrzeugs und der Ware vorliegen.

11. Handelt es sich bei dem Lieferumfang oder dem Kaufgegenstand um Verbrauchsmaterial (z. B. Batterien, Akkumulatoren, Druckköpfe), beträgt dessen übliche Lebensdauer bei normaler Nutzung 6 Monate, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Das Recht des Käufers, die Ware innerhalb der gesetzlichen Frist für die Geltendmachung von Rechten aus der Haftung für Mängel zu reklamieren, bleibt hiervon unberührt. Der Käufer muss jedoch berücksichtigen, dass sich die Haftung für Mängel nicht auf den durch normalen Gebrauch verursachten Verschleiß der Ware oder ihrer Teile erstreckt und nicht mit der Lebensdauer gleichgesetzt werden kann.

12. Für Geschenke, die der Verkäufer dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags über andere kostenpflichtige Ware unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann keine Haftung für Mängel über den gesetzlichen Rahmen hinaus geltend gemacht werden. Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die als Geschenk bereitgestellte Ware im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.

13. Auf Verlangen des Käufers-Verbrauchers ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer-Verbraucher eine Bestätigung über eine etwa gewährte Beschaffenheitsgarantie (Garantieschein) in Textform bereitzustellen, sofern eine solche Garantie gewährt wird. Eine Beschaffenheitsgarantie wird nicht gewährt, sofern dies nicht ausdrücklich bei der jeweiligen Ware angegeben ist und nur in dem Umfang, in dem sie vom Hersteller der Ware gewährt wird. Der Garantieschein muss Firma, Id.-Nummer und Sitz des Verkäufers enthalten, ferner den Hinweis, dass der Käufer-Verbraucher kraft Gesetzes Anspruch auf unentgeltliche Abhilfe gegenüber dem Verkäufer hat und dass dieser Anspruch durch die Beschaffenheitsgarantie nicht berührt wird, sowie die Bezeichnung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, den Inhalt der Garantie, das Verfahren zur Geltendmachung der Rechte aus der Garantie und die Bedingungen der Garantie. Wird eine Beschaffenheitsgarantie über die gesetzliche Haftung für Mängel hinaus gewährt, legt der Verkäufer die Bedingungen und den Umfang der Garantie im Garantieschein fest.

 

Artikel IV.

Dauer der Haftung für Mängel

1. Der Käufer-Verbraucher ist berechtigt, Rechte aus mangelhafter Leistung geltend zu machen, die an der Ware bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren und die sich bei neuer Ware innerhalb von 2 Jahren ab Übernahme der Ware zeigen. Zeigt sich ein Mangel an der Ware innerhalb eines Jahres ab der Übernahme durch den Käufer-Verbraucher, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei der Übernahme mangelhaft war, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Beim Kauf bereits gebrauchter Ware beträgt die Frist für die Geltendmachung von Rechten aus mangelhafter Leistung 1 Jahr. Für den Käufer–Unternehmer beträgt die Frist, innerhalb der er seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend machen kann, 6 Monate.

2. Im Falle von Waren mit begrenzter Lebensdauer, die sich „verbrauchen“, wie z. B. Batterien, Leuchtmittel usw., haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer-Verbraucher für Mängel innerhalb von 2 Jahren ab Übernahme und bei einem Käufer-Unternehmer nur innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Frist, maximal jedoch 6 Monate. Der Käufer (sowohl Unternehmer als auch Verbraucher) nimmt zur Kenntnis, dass sich die Haftung für Mängel nicht auf eine Verringerung der Kapazität von Batterien, Leuchtmitteln usw. bezieht, die durch den üblichen Gebrauch der Ware entsteht.

3. Ein Recht aus mangelhafter Leistung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel an der Ware spätestens am letzten Tag der Frist für die Geltendmachung von Rechten aus mangelhafter Leistung aufgetreten ist, d. h. im Falle des Käufers-Verbrauchers spätestens innerhalb von 2 Jahren ab Übernahme (und im Falle gebrauchter Ware maximal 1 Jahr ab Übernahme) der Ware und im Falle des Käufers-Unternehmers spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Übernahme der Ware.

4. Offensichtliche Mängel, d. h. Mengenabweichungen oder Mängel mit sichtbarer Beschädigung, die bei der Prüfung der Ware feststellbar sind, kann der Käufer-Unternehmer beim Verkäufer spätestens im Moment der Übernahme der Ware geltend machen, andernfalls erlischt dieses Recht. Der Käufer-Verbraucher ist berechtigt, diese Mängel innerhalb der gesetzlichen Frist geltend zu machen.

5. Der Käufer ist berechtigt, Rechte aus mangelhafter Leistung beim Verkäufer geltend zu machen bzw. die Ware zu reklamieren, vorzugsweise durch Zusendung der mangelhaften Ware per Post an die Adresse des Verkäufers: Temenická 2244/98, 787 01 Šumperk.

6. Für eine Reklamation empfehlen wir, das Reklamationsformular mit einer Beschreibung des Mangels auszufüllen ( siehe Formular ), damit der Verkäufer die Möglichkeit hat, den Mangel fachgerecht beurteilen zu lassen. Der Verkäufer behält sich vor, dass er bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben seitens des Käufers mit der Beseitigung der Mängel erst in Verzug gerät, sobald der Käufer Abhilfe schafft. Insbesondere bei Waren, die eine fachgerechte Montage erfordern, ist die Mitwirkung des Käufers für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Reklamation unerlässlich.

 

Artikel V.

Mängelansprüche

1. Je nach Art des Mangels, der an der Ware bereits zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer-Verbraucher vorhanden war und der innerhalb von 2 Jahren nach der Übernahme der Ware aufgetreten ist, verfährt der Verkäufer gegenüber dem Käufer-Verbraucher wie folgt, im Einklang mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

a. Weist die Ware einen Mangel auf, kann der Käufer-Verbraucher nach eigener Wahl entweder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache oder die Reparatur der Sache verlangen, es sei denn, die gewählte Art der Mängelbeseitigung ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten im Vergleich zur anderen (nicht gewählten) Art der Mängelbeseitigung verbunden. Der Verkäufer kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Mangels und den Wert, den die Ware ohne Mangel hätte;

b. sofern der Verkäufer die Mängelbeseitigung nicht nach Buchst. a) verweigert, beseitigt der Verkäufer den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Rüge so, dass dem Käufer-Verbraucher keine erheblichen Unannehmlichkeiten entstehen, wobei die Art der Ware und der Zweck, zu dem der Käufer die Ware gekauft hat, zu berücksichtigen sind. In einem solchen Fall ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten zurückzunehmen, und wenn die Reklamation eine Demontage der Ware erfordert, deren Montage ihrer Art und ihrem Zweck entsprechend vor Auftreten des Mangels durchgeführt wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, die Demontage der mangelhaften Ware und die Montage der reparierten oder neuen Ware selbst vorzunehmen oder die damit verbundenen Kosten zu erstatten. Entstehen dem Käufer-Verbraucher solche Kosten und verlangt er deren Erstattung vom Verkäufer, verlangt der Verkäufer, dass alle Unterlagen zum Nachweis der Entstehung und Höhe dieser Kosten bereits im Rahmen der Reklamation vorgelegt werden, damit eine etwaige Rückerstattung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen kann;

c. verweigert der Verkäufer die Mängelbeseitigung nach Buchst. a) und/oder beseitigt er den Mangel nicht gemäß seinen oben genannten Verpflichtungen, oder tritt der Mangel an der Ware wiederholt auf, stellt der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung dar, oder geht aus der Erklärung des Verkäufers oder den Umständen hervor, dass der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nur mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Käufer-Verbraucher behoben werden kann, hat der Käufer-Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die angemessene Minderung des Kaufpreises wird als Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Sache, die der Käufer-Verbraucher erhalten hat, festgelegt. Der Käufer-Verbraucher kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn der Mangel der Sache unerheblich ist;

d. tritt der Käufer-Verbraucher vom Vertrag zurück, erstattet der Verkäufer den Kaufpreis unverzüglich zurück, sobald er die Ware vom Käufer-Verbraucher zurückerhalten hat oder der Käufer-Verbraucher nachweislich belegt hat, dass er die Ware bereits an den Verkäufer zurückgesandt hat.

2. Rechte aus mangelhafter Leistung stehen dem Käufer-Verbraucher nicht zu außer in den in Artikel III Abs. 6, 9 genannten Ausnahmefällen.

3. Dem Käufer-Unternehmer stehen etwaige Rechte bei Mängeln der Ware nur in Bezug auf Mängel zu, die bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware vorhanden waren, und nur im Umfang der gesetzlichen Rechte aus mangelhafter Leistung beim Kauf beweglicher Sachen sowie derjenigen Bestimmungen dieser Reklamationsordnung, die auch auf den Käufer-Unternehmer Anwendung finden.

 

Artikel VI.

Abwicklung der Reklamation

1. Über die Berechtigung einer Reklamation seitens des Käufers-Verbrauchers entscheidet der Verkäufer bei deren Geltendmachung. In komplexeren Fällen, in denen eine fachliche Beurteilung oder Stellungnahme des Herstellers erforderlich ist, entscheidet der Verkäufer innerhalb von 3 Arbeitstagen über die Berechtigung der Reklamation. Diese Frist gilt nicht gegenüber dem Käufer-Unternehmer; im Falle des Käufers-Unternehmers entscheidet der Verkäufer spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen über die Berechtigung der Reklamation. Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, dem Käufer-Verbraucher bei Geltendmachung einer Reklamation eine schriftliche Bestätigung auszustellen, in der das Datum der Geltendmachung der Reklamation, deren Inhalt, die Art der vom Käufer-Verbraucher gewünschten Abwicklung der Reklamation und die Kontaktdaten des Käufers-Verbrauchers für die Übermittlung von Informationen über die Abwicklung der Reklamation angegeben werden. Diese Verpflichtung gilt auch für andere Personen, die mit der Reparatur beauftragt sind.

2. Bei berechtigten und vom Verkäufer anerkannten Reklamationen muss diese Reklamation einschließlich der Mängelbeseitigung gegenüber dem Käufer–Verbraucher unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Geltendmachung der Reklamation abgewickelt werden, sofern Verkäufer und Käufer-Verbraucher keine längere Frist vereinbaren. Erfordern die Umstände des Falles eine Fristverlängerung, bemüht sich der Verkäufer, mit dem Käufer-Verbraucher unverzüglich nach Kenntnis des Grundes für die Verlängerung der Frist eine Verlängerung zu vereinbaren. Die Frist für die Abwicklung der Reklamation beginnt am Tag nach der Geltendmachung der Reklamation gemäß § 605 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist stehen dem Käufer–Verbraucher dieselben Rechte zu, als ob es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handeln würde. Die 30-Tage-Frist ist gegenüber dem Käufer–Unternehmer nicht verbindlich. Im Falle des Käufers-Unternehmers verpflichtet sich der Verkäufer, über die Geltendmachung des Rechts aus Mängeln unverzüglich zu entscheiden. In komplexeren Fällen innerhalb von 60 Kalendertagen ab Geltendmachung der Reklamation. In, begründeten Ausnahmsfällen (z. B. Notwendigkeit einer fachlichen Untersuchung im Labor des Herstellers) kann diese Frist verlängert werden. Der Verkäufer informiert den Käufer-Unternehmer vor Ablauf der 60-Tage-Frist über diese Tatsache.

3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer bzw. der autorisierten Servicestelle sämtliche Mitwirkung zu gewähren, die zur Feststellung des Bestehens des reklamierten Mangels und zu dessen Beseitigung erforderlich ist. Bei Geltendmachung der Reklamation ist der Käufer verpflichtet, die Ware sauber, im Einklang mit den Hygienevorschriften und allgemeinen Hygienegrundsätzen sowie mit sämtlichen Teilen und Zubehör zu übergeben.

4. Der Käufer nimmt hierbei zur Kenntnis, dass bei bestimmten Warenarten (z. B. elektronische Bauteile wie Luftmassenmesser, Sensoren und andere sowie Klimakompressoren, Partikelfilter, Steuergeräte usw.) eine Mitwirkung des Käufers gegenüber dem Verkäufer in größerem Umfang erforderlich ist als üblich, insbesondere durch Beifügung zusätzlicher Unterlagen wie z. B. Fehlerprotokolle aus Diagnosesystemen, Servicenachweise zur Montage, Kopien des Fahrzeugscheins oder Maschinenscheins, in den/die die Ware eingebaut wurde, usw., je nach den einzelnen Anforderungen des Verkäufers.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware für das Reklamationsverfahren vollständig, einschließlich sämtlicher Unterlagen, zu übergeben. Stellt der Käufer die Ware nicht vollständig zur Verfügung oder leistet er nicht ausreichende Mitwirkung, obwohl diese zur Feststellung des gerügten Mangels und/oder zu dessen Beseitigung erforderlich ist, beginnt die Frist für die Abwicklung der Reklamation erst mit der Nachreichung der fehlenden Teile oder der nachträglichen Mitwirkung.

6. Der Käufer-Verbraucher hat ferner Anspruch auf Erstattung der zweckmäßig aufgewandten Kosten zur Geltendmachung der Reklamation, wobei diese Kosten als die geringstmöglichen verstanden werden. Hierzu gehört insbesondere das Porto für den Versand der reklamierten Ware. Der Käufer-Verbraucher muss die Erstattung dieser Kosten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Rechten aus mangelhafter Leistung beantragen. Dem Käufer-Unternehmer steht dieses Recht im Zusammenhang mit Rechten aus mangelhafter Leistung nicht zu.

7. Nach Abwicklung der Reklamation informiert der Verkäufer den Käufer entweder per SMS, E-Mail oder telefonisch.

8. Der Verkäufer stellt dem Käufer eine schriftliche Bestätigung aus bzw. übersendet ihm diese, in welcher das Datum und die Art der Abwicklung der Reklamation, eine Bestätigung über die Durchführung der Reparatur und deren Dauer oder eine schriftliche Begründung für die Ablehnung der Reklamation angegeben sind.

9. Holt der Käufer die reklamierte Ware nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Abwicklung der Reparatur ab, ist er verpflichtet, dem Verkäufer eine Lagergebühr in Höhe von 50 CZK für jeden angefangenen Tag der Verzögerung bei der Abholung der Ware zu zahlen.

10. Bei der Abholung der Ware nach Abwicklung der Reklamation ist der Käufer verpflichtet, das Dokument vorzulegen, das er bei der Entgegennahme der Ware zur Reklamation erhalten hat, bzw. seine Identität nachzuweisen.

 

Diese Reklamationsordnung tritt am 1.11.2023 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Fassungen. Änderungen der Reklamationsordnung bleiben vorbehalten.

 

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